Zollbestimmungen
Grundzollbestimmungen, Usbekistan
1. Benutzerdefiniertes Anmeldeformular T-6
Zur Vermeidung von Zollbestimmungen während des Bestehens der Zollkontrolle bei der Ein- / Ausreise aus der Republik Usbekistan ist Folgendes zu beachten:
Während des Bestehens der Zollkontrolle wird das Zollerklärungsformular T-6 von einer 16-jährigen Person ausgefüllt, die in diesem Formular Bargeldwährungen, Reiseschecks und Wertgegenstände angibt.
Informationen über Personen unter 16 Jahren und ihre Wertgegenstände werden in den Zollerklärungsformularen ihrer Eltern und Verwandten angegeben oder von diesen Personen begleitet, indem oben links in diesem Formular die Beziehung, der vollständige Name und das Geburtsdatum angegeben werden.
Bei Verlust wird die Benutzerdefinierte Erklärung nicht erneuert und der Inhaber kann die im Formular angegebenen Artikel nicht frei verschieben
2. Einfuhr von Bargeld Fremdwährung
Die Einfuhr von unbegrenztem Bargeld in fremder Währung ist sowohl für Gebietsansässige als auch für Gebietsfremde durch Angabe im Zolldeklarationsformular T-6 zulässig.
Bargeld inländischer oder ausländischer Währung von Gebietsansässigen oder Gebietsfremden wird freiwillig und gebührenfrei durch Quittung des Formulars ТС-21 zur Aufbewahrung angenommen.
Bargeld Fremdwährung über 5000 US $ darf mit dem von der Zollbehörde ausgestellten Zertifikat TC-28 nach Usbekistan importiert werden.
3. Die Ausfuhr von Bargeld in ausländischer Währung aus Usbekistan ist gestattet:
a) für Gebietsansässige - innerhalb des Betrags, der 2000 US-Dollar entspricht, ohne Erlaubnis;
b) für Gebietsansässige - mit Erlaubnis der Zentralbank der Republik Usbekistan oder einer autorisierten Bank übersteigt der Betrag den Gegenwert von 2000 US $;
c) für Gebietsansässige - mit Genehmigung der Zentralbank der Republik Usbekistan Überschreitung des Betrags von 2000 USD;
d) für Gebietsfremde - im Rahmen des Betrags, der vor der Einfuhr nach Usbekistan gemäß der Zollanmeldung gezahlt wurde. Eine Bankgenehmigung ist ein gesetzliches Dokument zur Ausfuhr durch nicht ansässige Personen, bei dem die in der Zollanmeldung T-6 (die während des Imports ausgefüllt wurde) oder im Zertifikat TC-28 (die von der Zollbehörde während des Exports ausgestellt wurde) angegebene Summe an Bargeld-Fremdwährung überschritten wurde einführen) ;
e) Die Ausfuhr von Reiseschecks ist gemäß Zollanmeldung T-6 zulässig.
Die Weitergabe einer Bankgenehmigung für den Export von Fremdwährungen an Dritte ist nicht gestattet.
Nicht gedeckte gefälschte Bargeld-Fremdwährungen werden bei der Zollkontrolle nicht importiert. Sie werden zurückgehalten, indem Verfahrensdokumente ausgestellt werden, um rechtliche Schritte einzuleiten.
4. Ein- und Ausfuhr von Bargeld in Landeswährung
Die Ein- und Ausfuhr von Bargeld in der Landeswährung der Republik Usbekistan (som), das von Gebietsansässigen und Gebietsfremden nicht mehr als 50 Lebensunterhaltslöhne beträgt, ist gestattet
Die Ausfuhr von Bargeld in der Landeswährung der Republik Usbekistan (som), das über 50 existenzsichernde Löhne hinausgeht, ist mit Genehmigung der Zentralbank der Republik Usbekistan zulässig
5. Verbotene Gegenstände zur Einfuhr in die Republik Usbekistan
Folgende Gegenstände dürfen nicht in die Republik Usbekistan eingeführt werden: Siegelprodukte, Manuskripte, Klischees, Zeichnungen, Fotos, Filme, Drucker, Film-, Video- und Audioprodukte, Aufzeichnungen, Audioaufzeichnungen, die den Staat und das öffentliche System untergraben, Verletzung der territorialen Integrität, der politischen Unabhängigkeit und der staatlichen Souveränität, Verbreitung von Krieg, Terrorismus, Gewalt, nationaler Ausschließlichkeit, religiösem Hass, Rassismus und seiner Vielfalt wie Antisemitismus und Faschismus, Material mit pornografischem Inhalt sowie Medizinprodukt, das aus Betäubungsmitteln und Psychopharmaka besteht Substanz und Vorstufen.
Eine unzulässige oder unzuverlässige Erklärung und das Nichterscheinen von Fremdwährungen, Reiseschecks und Wertgegenständen sowie anderer Waren während der Untersuchung durch den Zollbeamten stellt einen Verstoß gegen die Zollbestimmungen dar und die Person, die diese Handlung vorgenommen hat, ist nach dem Recht der Republik Usbekistan verantwortlich.